Unsere AGB´s
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines- Geltungsbereich
1.
Für die Geschäftsbeziehungen, die zwischen der Firma Leather Advertising & Products S.A., Textilstraße 9, B-4700 Eupen (nachfolgend LAP genannt), und dem Käufer im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs angebahnt werden oder zustande kommen, gelten ausschließlich die nachfolgend mitgeteilten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers haben nur dann Gültigkeit, wenn LAP diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.
2.
Der Käufer bestätigt, daß er Kenntnis von den nachfolgend bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbindungen genommen hat und er sie ohne jede Einschränkung oder Erweiterung anerkennt.
§ 2 Vertragsschluß
1.
Die Bestellung des Kunden in der Textform der Email stellt ein an LAP gerichtetes Angebot dar, mit dieser einen Kaufvertrag über die in der Bestellung bezeichneten Möbelstücke und sonstigen Sachen zu schließen. LAP verpflichtet sich, den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.
2.
Diese Bestätigung stellt die vorläufige Annahme des Angebots des Käufers dar. Dieser hat das Recht, ohne Angabe von Gründen von dem mit LAP geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Die etwaige Rücktrittserklärung ist auf elektronischem Wege an LAP an folgende Emailadresse zu richten:
3.
Seinen Willen, an den mit LAP geschlossenen Vertrag festzuhalten und die für diesen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LAP anzuerkennen,
hat der Käufer LAP ebenfalls unter der zuvor genannten Emailadresse zu übermitteln.
4.
Mit dem Zugang der Vertragsbestätigungserklärung des Käufers bei LAP beginnt der Lauf der Lieferfrist, die LAP dem Käufer in ihrem auf die Bestellung folgenden Bestätigungsschreiben mitgeteilt hat.
§ 3 Ausschluß des Widerrufsrechts
Der Käufer und LAP sind sich darüber einig, daß dem Käufer gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ein Recht, seine Vertragserklärung zu widerrufen, deshalb nicht zusteht, weil der zwischen ihnen geschlossene Vertrag die Lieferung von Waren betrifft, die nach den besonderen Vorgaben des Kunden angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind.
§ 4 – Zahlungsbedingungen -
1.
Der zwischen dem Käufer und LAP vereinbarte Kaufpreis wird grundsätzlich bei Vertragsschluß zur Zahlung fällig. Bezüglich der Leistung des Kaufpreises steht dem Käufer ein dreifaches Wahlrecht zu. Er kann entweder
- bei Vertragsschluß eine Anzahlung in Höhe von 15% und bei der Lieferung der Ware eine Restzahlung in Höhe von weiteren 85% des vereinbarten Kaufpreises jeweils in bar
oder
- den gesamten Kaufpreis unter Inanspruchnahme eines Skontos von 3% bei Vertragsschluß entrichten
oder
- den gesamten Kaufpreis über das Paypal-System bewirken.
Der Kunde hat seine Entscheidung, für welche der zuvor genannten Zahlungsmodalitäten er sich entscheiden möchte, in seiner an LAP gerichteten Angebot, mit dieser einen Kaufvertrag zu schließen, mitzuteilen.
2.
Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten behält LAP sich das Recht vor, die Preise entsprechend der etwa eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
3.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist LAP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sofern LAP einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, hat der Kunde auch diesen auszugleichen.
4.
Ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn seine gegen LAP gerichteten Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LAP anerkannt sind.
§ 5 – Lieferzeit –
1.
LAP ist nach besten Kräften darum bemüht, dafür Sorge zu tragen, daß die gekaufte Ware dem Käufer zu dem hierfür vorgesehenen Termin geliefert wird. Eine Gewähr für die Einhaltung des zugesagten Liefertermins kann LAP jedoch nicht übernehmen, da diese ihrerseits auf die Leistung von Zulieferern angewiesen ist, auf deren Geschäftsbetrieb sie jedoch keinen Einfluß hat. Daher begründet eine genannte Lieferfrist für LAP nicht die vertragliche Verpflichtung, für die Folgen etwaiger Fristüberschreitungen einzustehen. Sollte LAP eine in Aussicht genommene Lieferfrist nicht einhalten können, so berechtigt dieser Umstand den Käufer nicht dazu, seine Bestellung zu widerrufen oder von dieser zurückzutreten. Ebensowenig steht dem Käufer in einem solchen Fall das Recht zu, von LAP Schadensersatz zu beanspruchen. Die für das sogenannte „Fixgeschäft“ geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches finden im Falle der etwaigen Überschreitung einer vorgesehenen Lieferfrist keine Anwendung.
2.
Gerät LAP mit der Erfüllung einer Leistung in Verzug, so ist deren Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe von 50% des Kaufpreises begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur dann, wenn LAP Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist LAP berechtigt, den ihr hierdurch entstehenden Schaden vom Käufer ersetzt zu verlangen.
§ 6 – Lieferung – Gefahrübergang
LAP verpflichtet sich, dem Käufer die gekaufte Ware frei Haus in die Länder Deutschland, Niederlande, Luxembourg, Belgien, Schweiz und Frankreich zu liefern.
Sofern die Lieferung der gekauften Ware in andere Länder erfolgen soll, hat der Käufer die entstehenden Frachtkosten zu tragen. Deren jeweilige Höhe wird LAP auf Anfrage mitteilen.
§ 7 – Gewährleistung – Garantie
1.
Sofern ein von LAP zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist diese zur Nachbesserung und/oder Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Steht fest, daß LAP die Nachbesserung und/oder Nachlieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine dem Mangel entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
2.
Im Falle des Rücktritts des Käufers ist LAP bei Rücknahme der Ware berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die Nutzung der Ware durch den Käufer zu beanspruchen. Die Entschädigung beträgt 5% des Kaufpreises für jeden Monat der Nutzung, höchstens jedoch 75% des Kaufpreises.
3.
Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. LAP haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Käufers.
4.
Die vorstehend genannte Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Fälle, in denen die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LAP beruht.
5.
Sofern LAP fahrlässig eine Vertragspflicht verletzt, ist deren Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre für neuhergestellte Ware und ein Jahr für Ausstellungs- oder gebrauchte Ware gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt auch für etwaige Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
6.
Im Falle eines Räumungsverkaufs oder einer sonstigen Sonderveranstaltung haftet der Verkäufer – soweit gesetzlich zulässig – nur für versteckte Mängel; im übrigen gelten auch insoweit die vorstehenden Klauseln. Der Umtausch mangelfreier Ware ist in jedem Fall ausgeschlossen. Soweit die Haftung von LAP auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt der Ausschluß oder die Beschränkung auch bezüglich aller Ansprüche, die wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten sowie aus Produzentenhaftung geltend gemacht werden.
7.
Soweit die Haftung von LAP ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt der Ausschluß oder die Beschränkung auch in Bezug auf Angestellte, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen.
§ 8 – Eigentumsvorbehalt -
1.
LAP behält sich das Eigentum an der verkauften Ware bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LAP berechtigt, die Ware zurückzufordern. Sie ist nach Rücknahme zur Verwertung der Ware befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
2.
Der Käufer verpflichtet sich, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern, solange er noch nicht das uneingeschränkte Eigentum an der Ware erworben hat.
3.
Bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffe Dritter hat der Käufer LAP unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, LAP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gegen ihn zu erstatten, haftet der Käufer für den LAP entstehenden Ausfall.
§ 9 – Vertragsbruch –
1.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder verweigert er die Abnahme der bestellten Ware, so ist der Verkäufer nach Bestimmung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung dazu berechtigt, wegen des ihm infolge der Nichterfüllung entgangenen Gewinns von dem Käufer Schadensersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises zu berechnen, ohne daß es eines konkreten Nachweises dieses Schadens bedarf. LAP bleibt zudem vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Insbesondere ist LAP berechtigt, den ihr infolge der Nichterfüllung entstehenden Schaden, der über den entgangenen Gewinn hinausgeht, geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für LAP etwa entstehende Rechtsverfolgungskosten.
2.
Dem Käufer bleibt der Nachweis vorgehalten, daß der LAP tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die Pauschale oder daß ihr ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
§ 10 – Erfüllungsort/ Gerichtsstand
1.
Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz von LAP Gerichtsstand. Diese ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Entsprechendes gilt, falls der Käufer, auch wenn er kein Vollkaufmann ist, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder falls Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
2.
Soweit LAP und der Käufer keine abweichende Regelung getroffen haben, ist der Geschäftssitz von LAP Erfüllungsort.
§ 11 – Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im übrigen dennoch Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll dann die gesetzliche Regelung treten. Falls eine gesetzliche Regelung nicht besteht, soll die Regelung gelten, die handelsüblich ist.












